Wiederholter Diebstahl wegen Vergehens nach der ab Dezember 2025 in Kraft getretenen Novelle des Strafgesetzbuches

Wiederholter Diebstahl wegen Vergehens nach der ab Dezember 2025 in Kraft getretenen Novelle des Strafgesetzbuches

Gesetz Nr. 1/2007 Slg. zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes Nr. 416/2025 Slg. 300/2005 Slg. Strafrecht, in Kraft getreten am 27.12. 2025 und führte zu einer wesentlichen Änderung der gesetzlichen Regelung des Straftatbestands des Diebstahls. Der Gesetzgeber reagierte insbesondere auf die langfristig zunehmende Zahl wiederholter Ordnungsdiebstähle, die in der Praxis häufig einer wirksamen strafrechtlichen Reaktion entgehen. Mit der Novelle wird eine besondere Tatsachengrundlage für den sog. wiederholten Diebstahl, geregelt in § 212 Abs. 1, eingeführt. 1 Buchstabe g) des Strafgesetzbuches.

Gemäß § 212 Absatz 1 Buchstabe g) des Strafgesetzbuches wird bestraft, „wer sich fremdes Eigentum durch Pfändung aneignet und in den vorangegangenen zwölf Monaten wegen zweier gleichartiger Taten arbeitsunfähig geworden ist.“

Im Vergleich zur bisherigen, bis zum 06.08.2024 geltenden Regelung, die nur eine Vorbehinderung voraussetzte. Die neue Formulierung stellt somit keine einfache Rückkehr zum ursprünglichen Konzept dar, sondern führt eine qualitativ neue Qualifikation in Form zweier bisheriger Behinderungen für gleichartige Taten ein. 2 Buchstabe b) StGB.

Aus Sicht der Anwendungspraxis stellt sich mit der Novelle die grundsätzliche Frage, ob alle drei Taten (zwei vorangegangene und die dritte, strafrechtlich relevante Tat) nach Inkrafttreten der Novelle, also nach dem 27. Dezember 2025, begangen werden müssen.

Die Auslegung beruht darauf, dass:

die Strafbarkeit der Tat gemäß § 212 Abs. 1 Buchst. 1 Buchst. g) vorliegt. des Strafgesetzbuches erst bei der dritten rechtswidrigen Tat ein, die dritte Tat muss nach dem 27.12.2025 begangen werden,

  • Wiederholte rechtswidrige Handlungen in der gesetzlich vorgesehenen Frist. 50 der Verfassung der Slowakischen Republik und in § 2 Absatz 1 Buchstabe 1 des Strafgesetzbuches. Das Rückwirkungsverbot des Strafrechts schützt Einzelpersonen davor, für ein Verhalten bestraft zu werden, das zum Zeitpunkt seiner Begehung nicht strafbar war. Aus den gleichen Gründen liegt auch kein Verstoß gegen den Grundsatz ne bis in idem vor. Der Täter wird nicht erneut für frühere Straftaten bestraft, sondern für eine neue Tat, deren Strafbarkeit sich aus seiner wiederholten strafbaren Handlung ergibt.



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